Impressum
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Eingangsformel
§ 1 Gleichstellung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verbotene Stoffe
§ 4 Zugelassene Stoffe
§ 5 Verbotene Verfahren
§ 6 Höchstmengen
§ 7 Verwendungsverbote
§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 9 Warnhinweise
§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten
§ 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
§ 11 Untersuchungsverfahren
§ 11a Ausnahmen für die Einfuhr
§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Unberührtheitsklausel
§ 14 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 15 (weggefallen)
§ 16 Übergangsvorschriften
§ 17 (Inkrafttreten)
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 3)
Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1
Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 1, 1a und 1b)
Stoffe und Erzeugnisse für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Anlage 4 (zu § 5)
Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3)
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4)
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
Anlage 6 (zu § 8 Abs. 3)
Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
Anlage 7 (zu § 9)
Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
Anlage 8 (weggefallen)
Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3)
Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
Anlage 10 (zu § 11)
Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
Anlage 11 (zu § 10a)


Ergänzende Vorschriften:

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Gesetz über die weitere Anwendbarkeit des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure

 

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